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Allgemeine Geschäftsbedingungen von machineering

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind integraler Bestand-teil des Vertrags über diverse Leistungen (im Folgenden „Vertrag“), den die machineering GmbH & Co. KG, Landsberger Str. 306, 80687 München (im Folgenden „machineering“) mit dem Kunden (im Folgenden „Kunde“) schließt. machineering und der Kunde werden nachfolgend auch als „Parteien“ oder im Singular jeweils als „Partei“ bezeichnet.

A. SOFTWARE- UND HARDWAREÜBERLASSUNG

I. Generelle Bestimmungen

1 Leistungsumfang

1.1 Der Kunde erhält von machineering die im Vertrag näher beschriebenen Softwareprodukte (im Folgenden „Softwareprodukte“) und Hardwareprodukte (im Folgenden “Hardwareprodukte”) sowie die zugehörige Anwenderdokumentation zu den in diesen AGB vereinbarten Nutzungsbedingungen. Die Überlassung der Software – und/oder Hardwareprodukte sowie der Anwender-dokumentation an den Kunden erfolgt zeitlich unbefristet im Rahmen eines Soft- und/oder Hardwarekaufs oder zeitlich befristet im Rahmen einer Software- und/oder Hardwaremiete.

1.2 Der Quellcode ist nicht Teil der Softwareprodukte.

1.3 Für die Beschaffenheit der Software- und Hardwareprodukte ist die bei Abschluss des Vertrags gültige und dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte (insbesondere aus anderen Darstellungen der Software- und Hardwareprodukte in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung) schuldet machineering nicht, es sei denn, machineering hat diese darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.

2 Nutzungsrechte an den Softwareprodukten und der Betriebssystemsoftware

2.1 machineering räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein, jedoch nur für das im Vertrag bezeichnete Territorium, in dem die Softwareprodukte verwendet werden dürfen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Installation und den Betrieb der Softwareprodukte auf der im jeweiligen Einzelauftrag genannten Anzahl von Arbeitsplätzen zur gleichen Zeit.

2.2 Soweit es sich laut Einzelauftrag um einen Kauf der Softwareprodukte handelt, wird das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet und unwiderruflich eingeräumt.

2.3 Soweit es sich laut Vertrag um eine zeitlich begrenzte Überlassung von Softwareprodukten handelt (Softwaremiete), ist das Nutzungsrecht zeitlich entsprechend der im Vertrag angegebenen Laufzeit befristet.

2.4 Der Kunde darf die Softwareprodukte nur für seine eigenen internen Geschäftsvorgänge einset-zen sowie für die internen Geschäftsvorgänge der mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Un-ternehmen (Konzernunternehmen). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zurverfügungstellen der Software (z. B. als Application Service Providing) für Dritte oder (iii) jegliche Nutzung der Softwareprodukte für private Zwecke ist nicht erlaubt.

2.5 Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden oder sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zu-lässig.

2.6 Vervielfältigungen der Softwareprodukte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von den Softwareprodukten Sicherungsko-pien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urhebervermerk des Originaldatenträgers oder der Originalversion zu versehen.

2.7 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Softwareprodukte im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz dies unabdingbar er-laubt.

2.8 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt, dies jedoch erst, wenn machineering nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interopera-bilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

2.9 Soweit machineering dem Kunden auf zeitlich befristeter Basis (Miete) Hardwareprodukte über-lässt, darf der Kunde die Hardwareprodukte nur in Kombination mit den dafür vorgesehen Softwareprodukten und der installierten Betriebssystemsoftware nutzen.

3 Installation, Schulung, Pflege

3.1 Die Auslieferung der Softwareprodukte erfolgt online über Download. Zur Nutzung der Soft-wareprodukte benötigt der Kunde einen virtuellen Dongle oder eine sonstige digitale Lizenzie-rungstechnik.

3.2 Für die Installation der Softwareprodukte verweist machineering auf die in der Anwendungsdo-kumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die dort beschriebene Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt machineering die Installation, Konfiguration und Parametrisierung der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

3.3 Auf Wunsch des Kunden führt machineering eine Einweisung und Schulung in Bezug auf die Softwareprodukte auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung durch.

4 Austausch einzelner Softwaremodule

4.1 Die Softwareprodukte bestehen je nach Paketauswahl des Kunden aus einem oder mehreren Modulen. Nach Ablauf eines Jahres nach der Auslieferung des jeweiligen Moduls ist der Kunde berechtigt, bei machineering den Austausch des Moduls gegen ein anderes Modul derselben Preiskategorie anzufragen. Der Kunde hat den Austausch mit einer Frist von einem Monat im Voraus schriftlich oder in Textform gegenüber machineering anzufragen. Es liegt es im Ermessen von machineering, einem solchen Austausch zuzustimmen oder diesen abzulehnen.

4.2 Im Fall eines solchen Austausches ist der Kunde verpflichtet, das auszutauschende Modul auf dem Originaldatenträgern einschließlich Anwendungsdokumentation zurückzugeben oder – falls kein Datenträger vorhanden ist – unwiederbringlich zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der Softwareprodukte sind vollständig und endgültig zu löschen. Mit der Rückgabe bzw. Löschung des Moduls erlöschen alle Rechte des Kunden an diesem.

4.3 Die vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütungsregeln) gelten für das neue Modul unverändert entsprechend fort.

5 Schutz der Softwareprodukte sowie der Anwenderdokumentation

5.1 Soweit nicht dem Kunden nach dem Vertrag und diesen AGB ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Rechte an den Softwareprodukten (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) ausschließlich machineering zu. Dies gilt auch für Bearbei-tungen der Softwareprodukte durch machineering.

5.2 Der Kunde wird die überlassenen Softwareprodukte einschließlich des virtuellen Dongles oder der sonstigen digitalen Lizenzierungstechnik sowie der Anwendungsdokumentation an einem gesicherten Ort aufbewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Der Kunde wird die oben genannten Gegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von machineering zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich der Kunde im Rahmen seiner vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte bedient. Der Kunde wird allerdings die-se Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist.

5.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummer oder -zeichen von machineering zu verändern oder zu entfernen.

6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Softwareprodukte informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Vorstellungen entsprechen. Über Zweifelsfragen hatte er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von machineering oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.

6.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Software-Umgebung für die Softwareprodukte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Ausgenommen hiervon sind solche zugehörigen Hardwareprodukte, die machineering dem Kunden im Rahmen des Vertrags verkauft oder vermietet.

6.3 Der Kunde testet die Softwareprodukte und die Hardwareprodukte vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfigurati-on. Dies gilt auch für Software und Hardware, die er im Rahmen von Gewährleistung und Pflege erhält.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, machineering Mängel der Softwareprodukte und der Hardwareprodukte unverzüglich in Textform (E-Mail ist ausreichend) zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von machineering zur Problemanalyse im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an machineering weiterleiten.

6.5 Der Kunde gewährt machineering zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Software- und Hardwareprodukten nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

6.6 Weist machineering in Bezug auf vom Kunden beanstandete Störungen oder Fehlfunktionen nach, dass kein Sach- oder Rechtsmangel, für den sie einstehen muss, vorgelegen hat, kann sie hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung nach ihren allgemeinen Vergütungssätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Kunden verschuldet wurde. Dem Kunden bleibt der Einwand des Mitverschuldens von machineering (§ 254 BGB) unbenommen.

6.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Softwareprodukte oder Hardwareprodukte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (insbesondere durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

7 Liefer- und Leistungszeit

7.1 Die Softwareprodukte werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

7.2 machineering bewirkt die Lieferung der Softwareprodukte, indem sie dem Kunden die Softwareprodukte einschließlich der Anwendungsdokumentation in einem Netz zum Download be-reitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie dem Kunden den virtuellen Dongle oder sonstige digitale Lizenzierungstechnik überlässt.

8 Auskunfts- und Auditrecht von machineering

machineering ist berechtigt zu prüfen, ob die Softwareprodukte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf sie vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Softwareprodukte, und Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie der Hard- und Software des Kunden nehmen. machineering ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden gewähren. Der Kunde ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse zu treffen, insbesondere (i) eine vorherige schriftliche Verpflichtung der mit der Prüfung befassten Personen zur Geheimhaltung zu fordern und/oder (ii) den Zugang zu derartigen Geheimnissen auf zur Verschwiegenheit verpflichtet Dritte zu beschränken, wenn die Parteien Wettbewerber sind.

II. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software- und/oder Hardwareprodukten

Soweit der Kunde die Softwareprodukte und/oder Hardwareprodukte zeitlich unbefristet im Rahmen eines Kaufs erwirbt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

9 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen von Software- und Hardwareprodukten und Anwendungsdokumentationen in Durchführung dieses Vertrags die Untersuchung-und Rüge-pflicht gemäß §f 377 HGB.

10 Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Hardwareprodukten

Der Kunde erwirbt das Eigentum an den Hardwareprodukten erst mit vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung.

11 Sach- und Rechtsmängel

11.1 Beide Parteien erkennen an, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie vollkommen fehlerfrei ist. Eine Gewährleistung für übliche Softwarefehler, welche die Nutzbarkeit der Softwareprodukte nicht oder nur unerheblich beein-trächtigen, wird daher nicht übernommen.

11.2 machineering wird Sach- und Rechtsmängel beseitigen, die zum Zeitpunkt des Gefahrüber-gangs vorhanden waren und die der Kunde vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend macht. Dies geschieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Der Kunde wird machineering durch die erforderlichen Informationen und Unterlagen und auch sonst auf zumutbare Weise unterstützen.

11.3 Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglo-sem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ent-behrlich.

11.4 Ansprüche nach dieser Ziffer 11 entfallen, soweit der Kunde die verkauften Softwareprodukte, die Anpassungen derselben oder die Hardwareprodukte ohne Zustimmung von machineering ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Sach- oder Rechtsmängel nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und bereits bei Übergabe vorhanden waren..

11.5 Alle Ansprüche des Kunden gegen machineering gemäß dieser Ziffer 11 verjähren innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.6 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von machjneering, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB, im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software- oder Hardwarepro-dukten oder der Anpassungen (§§ 444 und 639 BGB), bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz sowie Ansprüchen nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

III. Besondere Bestimmungen für die Miete von Software- und/oder Hardwareprodukten

Soweit der Kunde die Softwareprodukte und/oder Hardwareprodukte zeitlich befristet im Rahmen einer Miete erhält, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:

12 Keine Überlassung an Dritte

Unbeschadet der in diesem Rahmenvertrag geregelten Ausnahmevorschriften ist der Kunde oh-ne Erlaubnis von machineering nicht berechtigt, die Software- oder Hardwareprodukte Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.

13 Preisanpassung

machineering ist berechtigt, die regelmäßige Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Mona-ten mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Die Zwölf-Monatsfrist Frist für die erstmalige Erhöhung beginnt bei Softwareprodukten mit deren Lieferung und Freischaltung und bei Hardwareprodukten mit deren Lieferung. Weitere derartige Erhöhungen können frühestens jeweils zwölf Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhö-hung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss nach billigem Ermessen erfolgen, das heißt, insbesondere angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden regelmäßigen Vergütung betragen. Der Kunde hat das Recht, den be-troffenen Einzelauftrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung der Mieterhöhung zu kündigen.

14 Sach- und Rechtsmängel

14.1 machineering ist verpflichtet, Mängel der überlassenen Softwareprodukte einschließlich der Anwendungsdokumentation sowie der überlassenen Hardwareprodukte zu beheben. Dies ge-schieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung.

14.2 Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn machineering ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von machineering verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

14.3 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von machineering Änderungen an den gemieteten Softwareprodukten oder Hardwareprodukten vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und die Änderungen keine für machineering zumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

15 Rückgabe bei Vertragsende

15.1 Bei Beendigung der jeweiligen Mietdauer hat der Kunde machineering die Softwareprodukte sowie die Anwendungsdokumentation zurückzugeben. Falls die Softwareprodukte und/oder die Anwendungsdokumentation in Verbindung mit Hardwareprodukten überlassen worden sind, sind die Produkte als Einheit zurückzugeben. Falls eine physische Rückgabe von Softwareprodukten aufgrund von deren Beschaffenheit ausgeschlossen ist, hat der Kunde die Softwareprodukte sowie die Anwenderdokumentation unwiederbringlich zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der Softwareprodukte sind ebenfalls unwiederbringlich zu löschen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, den virtuellen Dongle oder eine andere digitale Lizenzierungstechnik mittels der von machineering bereitgestellten Deaktivierungsmechanismen zu deaktivieren.

15.2 Mietweise überlassenen Hardwareprodukte sind bei Beendigung des Vertrags innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsende an machineering zurückzugeben. Falls und soweit die Hardwarepro-dukte bei Rückgabe beschädigt sind, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung zu erset-zen, es sei denn der Schaden ist vom Kunden nicht zu vertreten.

15.3 Falls der Kunde die Hardwareprodukte nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen an machineering zurücksendet oder die Hardwareprodukte bei Rücksendung beschädigt sind, kann machineering von dem Kunden als Vertragsstrafe für jeden Tag der Fristüberschreitung den vereinbarten Mietzins (berechnet af pro-rata-Basis) verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzan-sprüche von machineering anzurechnen.

15.4 Jede Nutzung der Softwareprodukte und Hardwareprodukte nach Beendigung des Vertrags ist unzulässig.

B. SERVICELEISTUNGEN

16 Leistungsumfang

16.1 Umfang und Ziel der von machineering durchzuführenden Serviceleistungen bestimmen sich ausschließlich nach der zwischen machineering und dem Kunden im Vertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung. Bei den Serviceleistungen kann es sich um Dienst- oder Werkleistungen handeln. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie von machineering schriftlich bestätigt worden sind.

16.2 Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, machineering eine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus welcher sich Art, Umfang und Zielsetzung der von machineering durchzuführenden Leistungen eindeutig ergeben. Soweit vom Kunden gewünscht, wird machineering den Kunden bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung in angemessenem Umfang unterstützen. Die Leistungsbeschreibung ist Grundlage für die Abnahmeprüfung.

16.3 Sollte eine Partei im Verlauf der Durchführung der Serviceleistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfangs notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. machineering ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn Sie dieser schriftlich zugestimmt hat.

17 Nutzungsrechte

Soweit machineering für den Kunden individuelle Anpassungen an Softwareprodukten vor-nimmt, Softwareprodukte individuell für den Kunden entwickelt oder sonstige schutzfähige Arbeitsergebnisse erbringt, gelten für diese die Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung gemäß Ziffer 2 entsprechend.

18 Mitwirkungspflichten des Kunden

18.1 Der Kunde hat machineering alle notwendigen Informationen und Daten aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen, die diese für ihre Leistungserbringung benötigt.

18.2 Der Kunde hat machineering unaufgefordert über branchentypische oder unternehmensspezifische Anforderungen und Prozesse zu informieren, sofern diese für den Auftragnehmer zur Erbringung der Serviceleistungen relevant sind.

18.3 Soweit für die Erbringung der Serviceleistungen die Beistellung von Soft- oder Hardware durch den Kunden erforderlich ist, liegt die Beschaffung und Pflege derselben in der alleinigen Ver-antwortung des Kunden.

18.4 Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder vereinbarte Beistellungen nicht liefern, verschieben sich die vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang einzuhalten-den Fristen entsprechend.

19 Abnahme

19.1 Werkleistungen von machineering sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei einer Überprüfung Abweichungen ge-genüber der Leistungsbeschreibung fest, teilt er dies machineering unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um machineering die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.

19.2 Wesentliche Abweichungen werden von machineering baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nichts-wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und von machineering im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

19.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm machineering schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentliche Mängel schriftlich spezifiziert. Dar-über hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die Werkleistungen geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von machineering nur noch im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen.

20 Sach- und Rechtsmängel

Soweit es sich bei den von machineering erbrachten Serviceleistungen um Werkleistungen handelt, gelten in Bezug auf Sach- und Rechtsmängel die nachfolgenden Bestimmungen:

20.1 Eine Gewährleistung für Abweichungen, welche die Nutzbarkeit der Werkleistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, wird nicht übernommen.

20.2 machineering wird Sach- und Rechtsmängel beseitigen, die zum Zeitpunkt der Abnahme vor-handen waren und die der Kunde vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend macht. Dies geschieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Der Kunde wird machineering durch die erforderlichen Informationen und Unterlagen und auch sonst auf zumut-bare Weise unterstützen.

20.3 Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

20.4 Ansprüche nach Ziffer 20 entfallen, soweit der Kunde die verkauften Softwareprodukte, die Anpassungen derselben oder die Hardwareprodukte ohne Zustimmung von machineering ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Sach- oder Rechtsmängel nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und bereits bei Übergabe vorhanden waren.

20.5 Alle Ansprüche des Kunden gegen machineering gemäß Ziffer 20 verjähren innerhalb eines Jahres nach der Abnahme. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

20.6 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von machjneering, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Rechtsmängeln im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB, im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software- oder Hardwareprodukten oder der Anpassungen (§ 639 BGB), bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüchen nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

21.1 Die Vergütung für die geschuldeten Leistungen ist im Vertrag geregelt.

21.2 Bei einer mietweisen Überlassung von Softwareprodukten und/oder Hardwareprodukten sind die im Vertrag bestimmten Mietzahlungen für Perioden von jeweils maximal zwölf Monate im Voraus zu bezahlen.

21.3 Falls der Kunde die Softwareprodukte ohne Zustimmung von machineering in einem Umfang nutzt, der über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart), ist machineering berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von machineering in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von machineering nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

21.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

21.5 Zur Aufrechnung oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig ist.

22 Quellensteuer

22.1 Die Vergütung kann gemäß den Steuergesetzen des Heimatstaats des Kunden Gegenstand eines Steuerabzugs (Quellensteuer) sein. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde, einen Quellensteuerabzug nicht vorzunehmen, soweit machineering eine gültige Befreiung von diesem Steuerabzug vorlegt.

22.2 Falls machineering eine solche Befreiung vom Steuerabzug erst noch beantragen muss, ver-pflichtet sich der Kunde, machineering nach besten Kräften und in angemessenem Umfang bei der Beantragung der Befreiung zu unterstützen.

22.3 Soweit aufgrund fehlender Befreiung durch den Kunden ein Steuerabzug durchgeführt werden musste, wird dieser machineering nach besten Kräften und in angemessenem Umfang dabei un-terstützen, die an die zuständige Finanzbehörde gezahlten Beträge zurückzuerlangen.

23 Schutzrechte Dritter

23.1 Werden gegen den Kunden wegen der vertragsgemäßen Nutzung von Softwareprodukten Ansprüche wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht, wird der Kunde machineering unverzüglich nach der Kenntniserlangung hiervon schriftlich Mitteilung machen. Ferner hat machineering das Recht, über alle beabsichtigten Abwehrmaßnahmen und alle Vergleichsverhandlungen im Voraus unterrichtet zu werden.

23.2 machineering hat das Recht, die alleinige Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen auszuüben, wenn sie im Gegenzug den Kunden von den geltend gemachten Ansprüchen und den angemessenen Kosten Rechtsverteidigung freistellt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, machineering auf angemessene Weise bei der Verteidigung gegen den Anspruch oder bei dessen vergleichsweiser Beilegung zu unterstützen.

23.3 Werden gegen den Kunden Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht oder sind solche Ansprüche nach Einschätzung von machineering zu erwarten, so ist machineering – unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden – berechtigt, die Softwareprodukte, die Anpassungen, die Anwendungsdokumentation oder sonstige Materialien so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritte besteht, wenn hierdurch die Funktionalität der Softwareprodukte und Anpassungen nicht in einer für den Kunden nach-teiligen Weise eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls von machineering gelieferte Updates einzuspielen und die alte Version nicht länger zu verwenden.

24 Haftung

Soweit es um Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geht, haftet machineering für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung (§§ 241 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB), Sach- oder Rechtsmängeln oder aus unerlaubter Handlung nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

24.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), arglistigem Verschweigen des Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Softwareprodukte (§ 444 BGB) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet machineering ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

24.2 In allen sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen:

(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von machineering auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet machineering nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

24.3 machineering haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von machineering zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

24.4 Soweit Softwareprodukte und/oder Hardwareprodukte dem Kunden zeitlich befristet überlassen werden (Miete), ist die verschuldensunabhängige Haftung von machineering für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

25 Geheimhaltung

25.1 Keine der Parteien darf Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen in Bezug auf die andere Partei Dritten offenlegen. Zudem dürfen derartige Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen nur für die Zwecke dieses Rahmenvertrags oder des jeweiligen Einzelauftrags genutzt werden.

„Geschäftsgeheimnis” bezeichnet jede Information in Bezug auf eine Partei, die gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) als „Geschäftsgeheimnis“ definiert ist.

„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind und die von einer offenlegenden Partei nach oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder einem Einzelauftrag zugänglich gemacht werden, (i) die von der offenlegenden Partei als „vertrauliche Informationen” oder ähnlich gekennzeichnet wurden oder (ii) die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind. Die folgenden Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen: Informationen, die (i) die von der empfangenden Partei ohne Hilfe, Anwendung oder Verwendung der vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden, (ii) die der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart wurden, (iii) die der Öffentlichkeit ohne Verschulden oder Verletzung der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind oder werden, oder (iv) bezüglich derer die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie vor der Offenlegung rechtmäßig in ihrem Besitz waren, ohne dass die empfangende Partei diesbezüglich an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden ist.

25.2 Jeder empfangenden Partei steht es frei, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei offenzulegen, soweit dies gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist; in diesen Fällen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit gesetzlich zulässig, unverzüglich schriftlich über diese Verpflichtung zu informieren,

25.3 Zwingende gesetzliche Vorschriften, die die Verwendung und/oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulassen, bleiben unberührt.

26 Sonstiges

26.1 Im Fall von Widersprüchen zwischen den vorliegenden AGB und dem Vertrag sind die Bestimmungen des Vertrags vorrangig.

26.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder diesen AGB ist der Geschäftssitz von machineering, soweit der Kunde Kaufmann gemäß § 38 ZPO ist. Klagt machineering, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

26.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

26.4 Spätere Vertragsänderungen und –ergänzungen des Vertrags oder der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (digitale Unterschrift genügt). Dies gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

26.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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